Beratung und Hilfe in der Coronakrise
Die Corona-Pandemie wirkt sich auf alle Lebenslagen aus - das spüren auch die Unternehmen. Nun stehen eine Vielzahl von Fördermitteln zur Verfügung, welche beantragt werden können. Eine Übersicht haben wir für Sie im unteren Bereich der Seite zusammen getragen.
Außerdem gibt es auch die Möglichkeit mit Hilfe eines Beraters einen Weg aus der Krise zu finden. Eine entsprechende Beratung kann dabei mit bis zu 90% gefördert werden. Nutzen Sie die Zeit um Ihr Unternehmen zu analysieren und zu verbessern um sich den neuen, geänderten Marktbedingungen erfolgreich stellen zu können.
Die Beratung kann dabei zu 90% gefördert werden.
Hilfen in der Corona-Krise
Für Soloselbständige, Unternehmen und Unternehmen in Schwierigkeiten bietet die BAFA Förderung für Beratungsleistungen von bis zu 90 % (abhängig von der Beratunsart und der Lage des Unternehmens) an, welche über unseren zugelassenen Partner SSW GmbH, beantragt werden kann. So kann die Beratung für Sie risiko- und kostenarm erfolgen. Themenpunkte der Beratung können dabei sein:
Mögliche Beratungsschwerpunkte:
- Allgemeine Fragestellungen zu wirtschftlichen, finanziellen, personellen oder aber organisatorischen Fragen der Unternehmensführung
- Spezialberatungen für Unternehmen
- die von Frauen geführt werden
- die von Migrantinnen oder Migranten geführt werden
- die von Unternehmer/innen mit anerkannter Behinderung geführt werden
- uvw.
- Unternehmen in Schwierigkeiten
- Beratungsleistungen zur Wiederherstellung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit
- Folgeberatungen zu oben genanntem Punkt
Hier bekommen Sie Hilfe, Zuschüsse und Entschädigungen
Wir haben die wichtigsten Zuschüsse, Förderungen und Entschädigungen zusammengestellt. Diese Auflistung versteht sich als Grobübersicht und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Etwaige Abweichungen aufgrund von spezifischen Landesregelungen und Änderungen sind stets möglich. Ohne Haftung, ohne Gewähr. Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar oder erhebt Anspruch darauf.
Deutschlandweit liegen in viele Bereichen momentan Tätigkeitsverbote vor. In diesem Fall, wenn ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen worden ist, können Sie einen Antrag auf Entschädigung nach §56 Infektionsschutzgesetz stellen. Die Anträge haben wir je nach Bundesland aufgegliedert.
Baden-Württemberg | Zuständig sind die jeweiligen Gesundheitsämter Suche: https://tools.rki.de/PLZTool/ |
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Bayern | [ PDF ] Antrag auf Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz |
Berlin | [ PDF ] Antrag auf Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz |
Brandenburg | [ PDF ] Anfrag auf Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz |
Bremen | Ordnungsamt (für Bremen) Stresemannstraße 48 28207 Bremen Sonderzuständigkeit für den Hafenbereich: Hansestadt Bremisches Hafenamt Überseetor 20 28217 Bremen |
Hessen | Zuständig sind die jeweiligen Gesundheitsämter Suche: https://tools.rki.de/PLZTool/ |
Hamburg | Zuständig sind die jeweiligen Bezirksämter Hotline für Hamburg zum Coronavirus: Telefon: 040 428 284 000 Sonderzuständigkeit für den Hafenbereich und am Flughafen: Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Billstraße 80 20539 Hamburg |
Mecklemburg-Vorpommern | [ PDF ] https://www.lagus.mv-regierung.de/serviceassistent/download?id=1582758 |
Niedersachsen | Zuständig sind die jeweiligen Gesundheitsämter Suche: https://tools.rki.de/PLZTool/ |
Nordrhein-Westfalen | [ Website ] LVR - Qualität für Menschen | Erklärungen und Vorlagen |
Rheinland-Pfalz | [ PDF ] Antrag auf Erstattung des Verdienstausfalls nach § 56 IfSG |
Saarland | [ PDF ] Antrag auf Erstattung nach Infektionsschutzgesetz |
Sachsen | [ PDF ] Antrag auf Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz |
Sachsen-Anhalt | [ PDF ] Antrag auf Verdienstausfallentschädigung |
Schleswig-Holstein | [ PDF ] Antrag auf Verdienstausfallentschädigung nach §§56 ff. Infektionsschutzgesetz |
Thüringen | [ PDF ] Antrag auf Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz |
Durch die Schließung von Schulen und Kindergärten können Eltern häufig Ihrer Selbständigkeit nicht mehr in vollem Umfang nachgehen. Ein Verdienstausfall ist die Folge. Für diesen Verdienstausfall können Selbständige nun auch eine Entschädigung beantragen. Zuständig sind hier in aller Regel die Länder, konkret die Behörden, welche auch für die Erstattungen nach Infektionsschutzgesetz zuständig sind.
Anspruchsberechtigt sind konkret Sorgeberechtigte von Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die nicht auf eine "zumutbare Betreuungsmöglichkeit" zurückgreifen oder aber eine Notbetreuung in Anspruch nehmen können.
Die Höhe der Entschädigung belauft sich dabei auf 67 % des Netto-Arbeitsentgeldes, maximal weden allerdings 2.016 Euro gezahlt. Die Entschädigungsleistung ist auf eine Dauer von längstens 6 Wochen begrenzt und kann durch Zuverdienste (z.B.: Arbeitslosenversicherung o.ä.) gemindert werden.
Baden-Württemberg | [ Website ] I f S G |
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Bayern | [ Website ] Informationen und Antrag |
Berlin | Formulare und Anträge ab Mai auf der Website des Senats für Finanzen |
Brandenburg | [ Website ] I f S G |
Bremen | [ Website ] I f S G |
Hessen | [ Website ] I f S G |
Hamburg | |
Mecklemburg-Vorpommern | [ Website ] I f S G |
Niedersachsen | [ Website - folgt in Kürze] I f S G |
Nordrhein-Westfalen | [ Website ] I f S G |
Rheinland-Pfalz | [ Website ] I f S G |
Saarland | [ Website ] I f S G |
Sachsen | [ PDF ] Antrag auf Erstattung/Entschädigung für selbständige Sorgeberechtigte wegen Kinderbetreuung |
Sachsen-Anhalt | [ Website ] I f S G |
Schleswig-Holstein | [ Website ] I f S G |
Thüringen | [ PDF ] Antrag auf Erstattung des Verdienstausfalls durch die Betreuung von Kindern |
Auf für Ihre Mitarbeiter ist diese Situation schwer. Neben den bereits bekannten Themen, wie Home-Office oder aber auch Überstundenabbau besteht aber auch die Möglichkeit Kurzarbeit zu beantragen.
Weitere Informationen zur Beantragung als auch zu den Vorraussetzungen und zur Beantragung finden Sie auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit.
Auch während der Corona-Pandemie laufen unterschiedliche Verbindlichkeiten weiter, welche die Finanzreserven der Unternehmen schöpfen. Hier helfen sogenannte Liquiditätsdarlehen, welche über Ihre jeweilige Hausbank bei KFW oder Landesbanken beantragt werden können. Auch Bürgschaftsbanken können hier ein Ansprechpartner sein.
Hierzu empfiehlt sich folgender Handlungsablauf:
- Ermittlung des benötigten Kapitals (Liquiditätsbedarf)
- Hierzu sollte bei Unklarkeiten ein Berater herangezogen werden
- Vorbreitung der für die Beantragung notwendigen Unterlagen
- Jahresabschluss 2018
- Jahresabschluss 2019 (vorläufig), BWA 2019 inkl. Summen und Saldenliste
- Rentabilitätsplanung für die nächsten 3 Jahre
- vorläufige Liquiditätsplanung für dieses Jahr
- Bespräche führen
- Mit dem Bankberater (geht auch telefonisch oder online)
- Mit Fördermittel- oder Finanzierungsberatern
- Mit der Förderbank
- Finanzmittel beantragen
- bei der Hausbank, gesichert durch die Bürgschaftsbank (siehe weiter unten)
[ Website ] Die Deutschen Bürgschaftsbanken
[ Website ] Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Die Bearbeitungszeit bei KfW Anträgen beläuft sich nach aktueller Aussage auf ca. 6 Wochen. Natürlich ist durch das massive Antragsaufkommen im Zuge der Corona-Pandemie auch von deutlich längeren Zeiträumen auszugehen. Sollte der von Ihnen erwartete Liquiditätsengpass eher entstehen, nutzen Sie bitte parallel den Antrag über die Bürgschaftsbank (90%ige Haftungsfreistellung möglich), in Kombination mit einer Kontokorrentlinie der Hausbank, wären diese Mittel schnell für Sie verfübar. Die Kontokorrektlinie wird mit Vergabe des Liquiditätsdarlehens der KfW wieder getilgt.
Sollten Sie Hilfe bei den Anträgen benötigen, verwenden Sie bitte das Formular am Anfang der Website.
Die Sofort-Hilfe Programme der Länder wurden mittlerweile weitestegehend vom Bundeszuschuss abgelöst, welcher bis zum 31.05.2020 beantragt werden konnte. Darüber hinaus haben einige Städte spezielle Förderungen für Künstler, Soloselbständige oder aber auch für den Tourismusbereich aufgelegt. Informationen bieten hier die Städte und Komunen selbst, oder aber die Seiten der jeweiligen Landesregierung.
Typ | Website des Landes | |
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Baden-Württemberg | [ Website ] | Ministerium für Wirtschaft und Arbeit BW |
Bayern | [ Website ] | Bayrisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie |
Berlin | [ Website ] | IBB (Invesitionsbank Berlin Brandenburg) |
Brandenburg | [ Website ] | ILB (Invesitionsbank des Landes Brandenburg) |
Bremen | [ Website ] | BAB |
Hessen | [ Website ] | in Arbeit |
Hamburg | [ Website ] | IFB Hamburg |
Mecklemburg-Vorpommern | [ Website ] | Landesförderinstitut Mecklemburg-Vorpommern |
Niedersachsen | [ Website ] | nBank Niedersachsen |
Nordrhein-Westfalen | [ Website mit Link zum Antrag] | Ministerium für Wirtschaft NRW |
Rheinland-Pfalz | [ Website ] | Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz |
Saarland | ||
Sachsen | [ Website ] | Sachsen hilft sofort |
Sachsen-Anhalt | [ Website ] | Investitionsbank Sachsen-Anhalt |
Schleswig-Holstein | [ Website ] | Landesseite |
Thüringen | [ Website ] | Thüringer Aufbaubank |
Wenn Sie durch Auftragsausfälle oder Rückgang drastische Gewinnverluste hinnehmen müssen, ist auf kurze oder lange Sicht auch die Zahlung der für den Lebensunterhalt notwendigen Posten gefährdet. In diesem Fall können Sie beim Jobcenter einen Antrag auf ALG II stellen .
Bitte beachten Sie, dass Sie neben dem Hauptantrag noch die Anlagen mit einreichen müssen. Bitte lesen Sie hier auch die Hinweise für Selbständige ebenfalls auf dieser Seite. Entscheidend ist immer der Antragseingang, Wenn möglich werfen Sie den Antrag selbst in den Hausbriefkasten oder verwenden Sie zur Übermittlung den eService.
Wenn Sie nun weniger als 15 Stunden in der Woche tätig sind, können Sie Ihr Unternehmen übergangsweise in einen Nebenerwerb umwandeln und sich dann bei dem für Sie zuständigem Sozialträger (wer noch ALG 1 Anspruch hat wendet sich an die Agentur für Arbeit, sonst an das örtliche Jobcenter (siehe vorheriger Punkt)) als arbeitssuchend melden. Durch den Nebenerwerb ist es dann möglich bei Renten- und Krankenversicherungen eine Neueinstufung aufgrund der geänderten Einkommenssituation zu beantragen.
Für die Meldung bei der Agentur für Arbeit ist vorher eine Registrierung notwendig. Sie werden durch den Prozess geleitet.
Sollten Sie bereits jetzt absehen können, dass Sie aufgrund der Corona-Pandemie stark von Gewinnverlusten betroffen sein werden, können Sie bei Ihrem zuständigem Finanzamt um die Herabsetzung der Vorauszahlungen bitten. Das Finanzamt informiert dann, bei positivem Entscheid, auch das Gewerbeamt, wenn Sie Gewerbetreibender sind.
Sollten noch offene Zahlungen beim Finanzamt ausstehen, kann man auch bei diesen um Stundung bitten. Auch so verschaffen Sie sich Liquiditätspuffer.
Ja, jedoch gibt es hier noch keine bundesweite Regelung. Jedoch erhalten Sie hier Informationen auf den jeweiligen Websites Ihres Bundeslandes.
Sobald eine Normalisierung eines Geschäftsalltages wieder möglich erscheint, können Sie Ihre Geschäftstätigkeit auch wieder in Angriff nehmen. Je nachdem, welche Förderinstrumente Sie aus den oben genannten Möglichkeiten gewählt haben, ist das Vorgehen unterschiedlich.
Haben Sie sich zwischenzeitlich arbeitssuchend gemeldet (Meldung bei der Agentur für Arbeit oder aber auch beim Jobcenter), können Sie nun einen sogenannten AVGS (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein zur Heranführung an die Selbständige Tätigkeit) beantragen.
Bitte kontaktieren Sie uns damit wir genaueres besprechen können.