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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nachstehende allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden nur noch als AGB bezeichnet) regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen der StartEffekt GmbH (im Folgenden nur noch als StartEffekt bezeichnet) und Teilnehmern von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB III – Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, Heranführung an eine selbstständige Tätigkeit, welche einen Teilnehmervertrag mit StarEffekt abschließen.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nachstehende allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden nur noch als AGB bezeichnet) regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen der StartEffekt GmbH (im Folgenden nur noch als StartEffekt bezeichnet) und Teilnehmern von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB III – Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, Heranführung an eine selbstständige Tätigkeit, welche einen Teilnehmervertrag mit StarEffekt abschließen.

§ 1 Anmeldung / Geltungsbereich / Inhalte

(1) Anmeldungen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach §45 SGB III werden in der Reihenfolge ihres Einganges berücksichtigt. Mit der Unterschrift des Teilnehmers und StartEffekt auf dem Teilnehmervertrag kommt das Vertragsverhältnis zustande. Hierdurch bestätigt der Teilnehmer, diese AGB zur Kenntnis genommen und als Vertragsgrundlage akzeptiert zu haben.
(2) Inhalt und Umfang der Umsetzung ergeben sich aus dem umseitigen Teilnehmervertrag. Es steht StartEffekt frei, einen für die Umsetzung qualifizierten Berater auszuwählen.

§ 2 Lehrgangsgebühren

(1) Mit Unterzeichnung des Teilnehmervertrages bestätigt der Teilnehmer, dass sein Anspruch auf Erstattung der Lehrgangsgebühren nach dem SGB III in der aufgeführten Höhe an StartEffekt abgetreten wird. Mit Unterschrift wird mithin die Abtretungserklärung des Teilnehmers abgegeben. Der Teilnehmer bestätigt, dass dieser Anspruch nicht anderweitig verpfändet oder abgetreten ist. Mit Gegenzeichnung nimmt StartEffekt die Abtretungserklärung an.
(2) Hat der Teilnehmer keinen Kostenträger, trägt er die Lehrgangsgebühren selbst. Die Lehrgangsgebühren für die geleisteten Unterrichtsstunden sind innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss oder Beendigung der Maßnahme zur Zahlung fällig. Es gelten die vereinbarten Lehrgangsgebühren. Ist die Höhe nicht bestimmt, so gelten die ortsüblichen Stundensätze als vereinbart.

§ 3 Rücktritt / Kündigung

(1) Ein kostenfreier Rücktritt von der Maßnahme ist innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss, längstens jedoch bis 14 Tage vor Maßnahmebeginn möglich. Teilnehmer, die nach dem SGB III gefördert werden und deshalb von der Teilnehme eines Kurses zurücktreten, entstehen keine Kosten, wenn der Rücktritt unmittelbar nach Antragsablehnung, spätestens am Tag des Maßnahmebeginns StartEffekt schriftlich mitgeteilt wird.
(2) Eine ordentliche Kündigung während der Laufzeit der Qualifizierung ist nicht möglich. Bei Arbeitsaufnahme (soz. Versicherungspflichtige Beschäftigung) durch den Teilnehmer ist eine sofortige Beendigung des Vertrags vorgesehen. Eine außerordentliche Kündigung bleibt von vorstehenden Bestimmungen unberührt.
(3) Die Teilnahme an einer Qualifizierungs-/Fortbildungsmaßnahme, welche bereits begonnen hat, kann mit einer Frist von höchstens 6 Wochen, erstmals zum Ende der ersten drei Monate, sodann jeweils zum Ende der nächsten drei Monate ohne Angaben von Gründen gekündigt werden. Bildungsmaßnahmen, die kürzer als drei Monate sind, können nicht vorzeitig gekündigt werden. Sie enden mit Ablauf der Bildungsmaßnahme. Bei nachgewiesener Arbeitsaufnahme ist eine sofortige Beendigung der Maßnahme möglich.
(4) Darüber hinaus ist StartEffekt berechtigt, die Maßnahme vorzeitig zu beenden, insofern der Teilnehmer seinen Mitwirkungspflichten in erheblichem Umfang nicht nachkommt und / oder der Teilnehmer unentschuldigt einem Termin fernbleibt. Sollten Verhinderungsgründe, insbesondere eine längere Krankheit des Teilnehmers, einer ordnungsgemäßen Umsetzung der Maßnahme
entgegenstehen, ist die Sinnhaftigkeit der Fortführung und / oder eine Änderung des Maßnahme-
Zeitraumes der Maßnahme mit dem Sozialträger abzustimmen.

§ 4 Nichtzustandekommen von Bildungsmaßnahmen

StartEffekt ist berechtigt, Qualifizierungsmaßnahmen bei unzureichender Teilnehmerzahl (die vorher mit dem Kostenträger festgelegt wird) abzusagen, ohne, dass hierdurch eine Vergütungspflicht von StartEffekt ausgelöst wird. Die Teilnehmer werden hiervon schriftlich in Kenntnis gesetzt. Bereits geleistete Zahlungen werden an den Kostenträger rückerstattet. Ein weitgehender Schadensersatzanspruch besteht nicht.

§ 5 Haftung / Haftungsausschluss

(1) Sofern nicht anders vereinbart, richtet sich die Haftung sowie die Gewährleistung der Parteien nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Die Haftung von StartEffekt ist ausgeschlossen, es sei denn, dass sich aus nachstehenden Bestimmungen oder anderweitigen Bestimmungen dieser AGB etwas Anderweitiges ergibt. Der Haftungsausschluss gilt nicht, wenn StartEffekt vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt, eine schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (sog. Kardinalpflicht) gegeben ist oder eine Verletzung von Leben, Leib und Gesundheit stattfindet. Die Bestimmungen des
Produkthaftungsgesetzes bleiben bestehen. Der Haftungsausschluss bezieht sich auch auf jeglichesVerhalten von Erfüllungsgehilfen und Mitarbeitern von StartEffekt.
(3) Der Höhe nach wird die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden (sog. vertragstypischen Durchschnittsschaden) begrenzt. Vorhersehbar ist nur derjenige Schaden, den StartEffekt oder seine Erfüllungsgehilfen bei Vertragsschluss unter Berücksichtigung der Umstände, die StartEffekt bzw. seine Erfüllungsgehilfen gekannt haben oder hätten kennen müssen oder als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätten voraussehen müssen. StartEffekt haftet nicht für Datenverlust oder dessen mögliche Folgen, gleich aus welchem Grunde. Im Fall leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung
von StartEffekt und / oder seiner Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter bei Vermögensschäden hinsichtlich mittelbarer Schäden, insbesondere Mangelfolgeschäden, unvorhersehbarer Schäden oder untypischer Schäden ausgeschlossen. StartEffekt haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, wenn diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, z.B. Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks, verursacht worden sind, die StartEffekt nicht zu vertreten hat.

§ 6 Pflichten des Teilnehmers

Der Teilnehmer ist verpflichtet, an den vereinbarten Unterrichtseinheiten pünktlich und vollumfänglich teilzunehmen. Der Teilnehmer ist verpflichtet, sämtliche Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, um den Zweck der Qualifizierungsmaßnahme zu erreichen. Bei schriftlicher Bestätigung der Unterrichtseinheiten und der jeweiligen Zeiten und Inhalte ist der Teilnehmer verpflichtet, dies vorab nochmals zu prüfen. Verhinderungen sind umgehend anzuzeigen. Verhinderungen aufgrund bestehender Krankheit sind umgehend, spätestens 2 Tage nach Eintritt der Krankheit mit einem
Krankenschein nachzuweisen.

§ 7 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort ist der Ort des Lehrganges. Auf diesen Vertrag findet ergänzend das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Vertragssprache ist deutsch. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, wobei diese Klausel selbst wiederum nur schriftlich abbedungen werden kann.
(2) Ist der Teilnehmer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus bestehenden Vertragsverhältnissen der Sitz von StartEffekt. Dasselbe gilt, wenn der Teilnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder auf Grund vertraglicher Vereinbarung abgeändert
werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB, es sei denn, dass das Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

Chemnitz, 23.Oktober 2019